Kennzeichnungspflicht
- Gemäß Psittakose-Verordnung § 2 sind Nachzuchten von Langflügelpapageien mit einem geschlossen Fußring zu kennzeichen.
Auf diesem Ring steht dann die Züchternummer, eine laufende Nummer, die Ringgröße, das jeweilige Jahr und die Kürzel des Vereins, dem man angehört (z.B. VZE oder AZ).
Ringe kann man direkt beim BNA oder über die Vereine bestellen, jedoch nur, wenn man in Besitz einer
Zuchtgenehmigung gemäß § 17g des Tierseuchengesetzes ist.
- Ab den 1.03.2005 sind folgende Langflügelpapageien gemäß Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung nun
kennzeichnungspflichtig. Diese müssen Pflichtringe tragen,
welche direkt beim BNA oder ZZF zu bestellen sind.
Mohrenkopfpapagei (P.senegalus) 7,5 mm,
Goldbugpapagei (P.meyeri) 7,0 mm, Grüner Kongopapagei (P. gulielmi) 9,5 mm,
Rüppellspapagei (P. rüppellii) und Rotbauchpapagei (P. rufiventris) 7,0 mm
Anzeigeflicht
- Wenn man einen Langflügelpapagei erwirbt, veräußert oder nachzieht, ist man dazu verpflichtet eine
Bestandsveränderungsanzeige gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV aufzugeben. Diese ist dann der im jeweiligen Bundesland
zuständigen Behörde zu übergeben.
- Des weiteren ist darauf zu achten, das man beim Erwerb eines solchen Papageis eine Herkunftsbestätigung
(Züchterbescheinigung) zum Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 BNatSchG sowie gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV erhält.
Mindestanforderungen an die Haltung
- Die Unterbringung dieser bis 25 cm langen Vögel hat in Käfigen / Volieren zu erfolgen die folgende Maße nicht unterschreiten dürfen:
1,0 x 0,5 x 0,5 m. Das Schutzhaus muß eine Grundfläche von 0,5 m² mind. haben.
- Für Nachzuchten der Gattung Poicephalus sollte die Temperatur im Schutzhaus 5°C betragen. Dies ist wichtig, da die meisten Poicephalus Arten im Winter brüten.
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